Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 21.06.2001 – B 7 AL 54/00 RZitiert von 9
- BSG, 21.06.2018 – B 11 AL 8/17 RArbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraums - Berücksichtigung von Zeiten des Elterngeldbezugs - freiwillig weiterversicherter Selbständiger - Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung - keine fiktive BemessungZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2021 – L 8 AL 1129/20
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 – L 3 AL 1926/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.04.2024 – L 9 AL 214/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.05.2026 – B 11 AL 9/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erwerbstätigkeit und Pflege - planwidrige Regelungslücke
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
- BSG, 15.01.2026 – B 11 AL 23/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit - Arbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraums - Nichtberücksichtigung von verminderten Arbeitszeiten wegen Teilzeitvereinbarung - Teilzeitvereinbarung im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein früheres Vollzeitarbeitsverhältnis - Vertragsauslegung - begrenzte Überprüfbarkeit - negatives Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorübergehend“
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/150#abs-1 (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/150#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/150#abs-3 (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.